Company Formation in Thailand: Die Macht der Gesellschafter

In thailändischen Kapitalgesellschaften, zum Beispiel in der „Company Limited“ hat das Board of Directors (BOD) weitreichende Befugnisse. Allerdings können Beschlüsse der Gesellschafterversammlung den Handlungsspielraum des Vorstands erheblich einschränken. Sanet Legal and Accountancy, die deutschsprachige Anwaltskanzlei in Thailand erläutert die Regeln in übersichtlicher Form.

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6/30/20252 min lesen

In thailändischen Kapitalgesellschaften, zum Beispiel in der „Company Limited“ hat das Board of Directors (BOD) weitreichende Befugnisse. Schon bei der Company Formation ist aber darauf zu achten, welchen Einfluss die Anteilseigner über Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterbeschlüsse auf die Unternehmensführung und ihre wesentlichen Entscheidungen nehmen wollen. Sie schränken den Entscheidungsspielraum des „Board of Directors“, also der Geschäftsführung unter Umständen erheblich ein. Sanet Legal and Accountancy, die deutschsprachige Anwaltskanzlei der Sanet-Gruppe in Thailand erläutert die Regeln in übersichtlicher Form.

Das thailändische Zivil- und Handelsgesetzbuch kennt zwei Arten von Gesellschafterversammlungen.

  1. Die ordentliche Versammlung muss erstmals spätestens sechs Monate nach der Registrierung der Gesellschaft beim Department of Business Development (DBD) stattfinden und danach mindestens einmal jährlich. In der ordentlichen Versammlung wird das Jahresergebnis festgestellt, über die Gewinnverwendung entschieden und die Abschlussprüfer für das neuen Geschäftsjahr werden bestellt.

    Achtung: Dabei ist auch deren Vergütung festzusetzen.

  2. Eine außerordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn dringende Sachverhalte nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung warten können, etwa bei einer Vakanz im Vorstand. Gleiches gilt, wenn Gesellschafter, die mindestens ein Fünftel des Gesellschaftskapitals halten, eine solche Versammlung verlangen.

    Achtung: Die 20 % der Anteile können auch durch mehrere Gesellschafter gemeinsam erreicht werden. Es gilt deren Gesamtzahl am Kapital.

  3. Für die Beschlussfassung in den Gesellschafterversammlungen gilt: Es müssen mindestens zwei Gesellschafter anwesend oder wirksam vertreten sein („Quorum“), die zusammen wenigstens ein Viertel des eingetragenen Kapitals vertreten. Die Satzung kann aber, was durchaus üblich ist, auch ein höheres Quorum vorschreiben und die Vertretung in der Gesellschafterversammlung beschränken oder konkretisieren. Die Anzahl der Stimmen richtet sich nach der Anzahl der gehaltenen Anteile.

    Achtung: Vor Gründung und Ausgabe der Anteile können die Gesellschafter vereinbaren, dass bestimmte Anteile („Preferred Shares“) ein höheres Stimmrecht erhalten. Nach Ausgabe der Anteile ist eine Umwandlung in Preferred Shares hingegen nicht mehr möglich.

Das Gesellschaftsrecht in Thailand kennt des weiteren zwei Arten von Gesellschafterbeschluessen:

  1. Einfache Beschlüsse („Ordinary Resolutions“) fassen die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit. Sie können zum Beispiel einfache Handlungsanweisungen an den die Direktoren beinhalten und schon damit deren Entscheidungsfreiheit begrenzen. Die Gesellschafterversammlung macht hiervon oft dadurch Gebrauch, dass die Managementregeln, also zum Beispiel eine Geschäftsverteilung oder andere formale Regeln für den Vorstand beschließt.
    Achtung: Solche Managementregeln bedürfen selbst einer qualifizierten Mehrheit, wenn Sie in die Satzung aufgenommen werden. Ansonsten kann sich im Übrigen auch der Vorstand selbst Managementregeln geben.

  1. Weitreichende Maßnahmen („Special Resolution“) können allerdings nur mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden (!) Stimmen beschlossen werden. Solche Beschlüsse verlangen zudem eine 14-tägige Einladungsfrist und eine Veröffentlichung der Einladung. Soweit eine solche Mehrheit für bestimmte Beschlüsse gesetzlich vorgeschrieben ist, darf diese Bedingung auch nicht etwa durch Satzungsänderungen aufgehoben werden.

Solche Special Resolution sind zum Beispiel:

  • Änderungen der Satzung (“Articles of Association”)

  • Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen

  • Die Auflösung der Gesellschaft

  • Die Verschmelzung mit anderen Gesellschaften

  • Die Umwandlung von einer privaten in eine börsennotierte Gesellschaft

Allerdings kann die Gesellschafterversammlung die Satzung dahingehend ändern, dass die Liste des Erfordernisses von Special Resolutions gegenüber den gesetzlichen Regeln ausgeweitet wird.

Achtung: Eine solche Satzungsänderung kann selbst nur mit 75 % der Stimmen beschlossen werden!

Folgen von formalen Verstößen: Werden Einberufungsfristen, Quoren oder Abstimmungsvorgaben nicht eingehalten, kann jeder Gesellschafter oder Direktor (!) den betreffenden Beschluss innerhalb eines Monats nach der Versammlung gerichtlich aufheben lassen. Daher sind Gesellschafterversammlungen ein zentrales Instrument guter Corporate Governance in Thailand.